Satzung

SATZUNG DES

FÖRDERVEREIN DER
 ERNST-VON-HARNACK-SCHULE e.V.


Satzung vom 18.12.2001 mit Änderungen vom 16.05.2019

§ 1
 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Ernst-von-Harnack-Schule e.V.“, im folgenden „Verein“ genannt. Er hat seinen Sitz in Bad Hersfeld. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Hersfeld unter der VR-Nummer 841 eingetragen und wurde am 18.12.2001 gegründet.

§ 2
 Zweck

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger und ehrenamtlicher Grundlage dem allgemeinen Besten im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt dadurch volksbildende und jugendpflegerische Ziele. Er möchte die Schule in ideeller und materieller Hinsicht unterstützen und damit die Chancen der Kinder verbessern. Der Verein will insbesondere dazu beitragen, über die beschränkten öffentlichen Etatmittel hinaus Veranstaltungen und (Lern-)Angebote aller Art an der „Ernst-von-Harnack“-Grundschule zu fördern. Die zur Erfüllung dieser Zwecke notwendigen Mittel sollen durch Beiträge, sowie durch Spenden und Sammelaktionen, Organisation von Veranstaltungen u.ä. erwirtschaftet werden. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 3
 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Zugang. Eine Ablehnung ist innerhalb dieser Zeit dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, ansonsten gilt der Antrag als angenommen.


Mitglied kann jede juristische Person und jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, werden und sich der Schule verbunden fühlt. Minderjährige bedürfen zur Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, ohne diese Zustimmung nur zum Ende des Geschäftsjahres oder zum 30.06. erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres oder zum 30.06. gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
b) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses aller Vorstandsmitglieder ausgesprochen werden, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und durch sein Verhalten den Verein schädigt.
c) durch den Tod, bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch des ausscheidenden Mitgliedes auf das Vereinsvermögen.

Natürliche und juristische Personen, die ohne Erwerb der formalen Mitgliedschaft dem Verein zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke Beiträge zahlen oder sonstige Zuwendungen machen, gelten als fördernde Mitglieder.

 Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste bei der Erreichung des Vereinszweckes erworben haben.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
 Mitgliedsbeitrag

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5
 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6
 Der Vorstand

Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart sowie dessen Stellvertreter. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Eine dem Verein verpflichtende Urkunde muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Bankangelegenheiten, die per Online-Banking getätigt werden, werden einer Person des Vorstandes, die vom Vorstand bestimmt wird, zur alleinigen Verfügung bereitgestellt.

§ 7
 Die Mitgliederversammlung

1. In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres findet jeweils die Hauptversammlung der Mitglieder statt. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse oder durch öffentliche Bekanntmachung (Aushang/Internet).

Die Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung sollen regelmäßig sein:

a) der Jahresbericht des Vorstandes,
b) der Bericht der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Ersatzwahl für die Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist,
e) die Ersatzwahl für die Kassenprüfer, deren Amtszeit abgelaufen ist.

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung schriftlich beantragen.

3. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Es muss bei den Beschlüssen über Satzungsänderungen mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung zu dem gleichen Zweck einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Beschlüsse, die die Satzung abändern, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Stimmberechtigten.

 5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 8
 Die Geschäftsführung

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Kassenanweisungen bedürfen der Unterschrift zweier Mitglieder des engeren Vorstandes.
 Über jede Ausgabe muss ein Beleg vorliegen, aus welchem sich im einzelnen ergibt, wozu das Geld verwandt worden ist. Der gesamte Geldverkehr ist von dem Kassenwart in Büchern ersichtlich zu machen. Ebenso sind Einzelaufstellungen über die der Schule zugewandten Gelder unter Angabe des Verwendungszweckes anzufertigen. Der Vorsitzende entscheidet über Ausgaben bis zu 150,00€ selbstständig. Größere Ausgaben bedürfen eines Beschlusses des gesamten Vorstandes. Soweit es sich um die Ausführung des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplanes handelt, gelten die vorgenannten Einschränkungen nicht.

§ 9
 Das Vermögen des Vereins

Außer den geringwertigen Bedarfs- und Einrichtungsgegenständen, die zu seiner Geschäftsführung notwendig sind, soll der Verein keine größeren Sachwerte besitzen.
Die vorhandenen Sachwerte sind in einer Inventarliste mit Bezeichnung des Gegenstandes und des Standortes aufzunehmen und vom Vorstand aufzubewahren.
 Die von seinen Mitgliedern und durch sonstige Zuwendungen aufgebrachten Geldmittel sollen baldigst ihrer satzungsmäßigen Zweckbestimmung zugeführt werden.

§ 10
 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zwecke einberufen worden ist. Zur Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zwecke einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung des Vereins der Stadt Bad Hersfeld mit der Auflage übergeben, es für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.


 Bad Hersfeld, den 16.05.2019